KGV Breitenbach

Unsere Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Kleingärtnerverein am Breitenbach, Seligenstadt e.V." mit
dem Sitz in Seligenstadt/Hessen. Er wird im folgenden "Verein" genannt.
Der Verein trat durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.3.1977 die
Nachfolge des 1922 gegründeten "Kleingärtnerverein Seligenstadt e.V." an. Er ist
rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Seligenstadt
unter der Nr. VR 402. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet, ist politisch
und konfessionell neutral und gehört dem Stadt- und Kreisverband Offenbach im
Landesverband Hessen der Kleingärtner an.
§ 2 Zweck und Aufgabe
2.1. Der Verein strebt auf politisch und konfessionell neutraler Grundlage die Förderung
des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie entsprechend
den Richtlinien des Landes Hessen für die Anerkennung und Prüfung der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit an.
Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere
für Ausbau, Unterhaltung und Verschönerung seiner Anlagen und
Gemeinschaftseinrichtungen als Bestandteil des öffentlichen Grüns und des
Umweltschutzes zu verwenden.
Seine Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.
2.2 Der Verein überlässt seinen Mitgliedern von den ihm verfügbaren
Kleingartenanlagen Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung.
2.3 Im Rahmen des Möglichen hat der Verein seine Mitglieder fachlich zu beraten und
zu betreuen, die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu pflegen und den Umweltgedanken
im Rahmen seiner vorgenannten Aufgaben zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
3.1 Aktive Mitglieder sind Kleingärtner, die aufgrund eines mit dem Verein
abgeschlossenen Pachtvertrages einen Garten bewirtschaften.
3.2 Fördernde Mitglieder sind solche, die ohne Pächter zu sein, die Bestrebungen des
Vereins unterstützen.
3.3 Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Personen innerhalb
und außerhalb des Vereins, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
3.4 Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele und Zwecke anerkennt und fördert.
Der Bewerber muss die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und seinen Hauptwohnsitz in
Seligenstadt, Hainburg oder Mainhausen haben.
3.5 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Beitrittserklärung
gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Dieser entscheidet durch Abstimmung über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist
der Vorstand nicht verpflichtet, irgendwelche Grunde anzugeben.
3.6. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung und schriftliche
Anerkennung der Satzung vollzogen.
§ 4 Gartenübernahme / Aufnahmegebühr / Stromkaution
4.1 Die Vergabe der Gärten erfolgt durch den Vorstand aus der Bewerberliste.
Sie ist von der Anerkennung der Vereinssatzung und der Gartenordnung abhängig.
4.2. Aktive Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und eine Stromkaution. Die Höhe
der Aufnahmegebühr und Stromkaution wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Aktive Mitglieder, die vor dem 1.1.1993 eingetreten und dem Verstromungsprojekt nicht
beigetreten sind, zahlen einen jährlichen Zins von 3 % auf die Höhe der Stromkaution
als Ausgleichsabgabe auf die Vereins-Investitionen zur Verstromung. Nimmt das
Mitglied später Strom ab, so wird ihm die Ausgleichsabgabe voll auf die dann fällige
Stromkaution angerechnet.
§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds
5.1 Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat das Recht,
alle Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen und
an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,
den zu ermäßigten Prämien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner
angebotenen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes unter Befolgung der Gartenordung zu bewirtschaften.
5.2 Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat die Pflicht,
die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordung und des Pachtvertrages einzuhalten
und den Garten überwiegend kleingärtnerisch zu nutzen,
alle Zahlungen pünktlich zu erledigen, wobei jede finanzielle Verpflichtung gegenüber
dem Verein eine Bringschuld ist,
den satzungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
nachzukommen,
die in den Aushangkästen erfolgten Mitteilungen und Bekanntmachungen des Vereins
zu beachten,
die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit oder
entsprechendes Ersatzgeld zu leisten. Von dieser Verpflichtung sind die fördernden
Mitglieder und die Ehrenmitglieder befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
Jede Kündigung - vom Mitglied oder vom Verein - bedarf der Schriftform.
6.1 Die Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages durch ein Mitglied ist nur
zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dessen
Ende erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einer vorzeitigen Beendigung
zustimmen;
es besteht jedoch kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des bezahlten
Jahresbeitrages.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft endet gleichzeitig das Pachtverhältnis.
6.2 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt jederzeit mit einer Frist
von drei Monaten,
=> wenn das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes
eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die
Nutzung des Kleingartens betreffen, erheblich verletzt. Das gilt insbesondere, wenn die
Laube zum dauernden Wohnen benutzt wird, das Grundstück unbefugt einem Dritten
überlassen wird oder erhebliche Wirtschaftsmängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist abgestellt werden,
=> bei Verweigerung von geldlichen oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den
Verein und wenn das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei
Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat.
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
=> wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen
so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Anlage stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann,
=> wenn das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen
vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine
weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.
6.3 Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Verein wegen Neuordnung der
Kleingartenanlage ist möglich; dem betroffenen Mitglied wird vorrangig ein Ersatzgarten
überlassen.
Dem Mitglied, dem das Pachtverhältnis gekündigt wurde, steht eine Entschädigung des
Aufwuchses und der baulichen Anlagen zu, wenn es keinen Ersatzgarten beansprucht.
Die Höhe der Entschädigung wird durch eine Wertermittlung gemäß den
Wertermittlungsrichtlinien des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung
festgesetzt.
Die Zusammensetzung der Wertermittlungskommission und die Wertermittlung ist in §
6.5 bis § 6.7 geregelt.
6.4 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds. Das Pachtverhältnis endet mit
dem Ablauf des Kalendermonates, der auf den Tod des Mitglieds folgt.
Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis wird beim Tode des Mitglieds und Pächters
mit dem überlebenden Ehegatten fortgeführt.
Erklärt der überlebende Ehegatte, dass er die Mitgliedschaft und den Pachtvertrag nicht
fortsetzen will, so kann ein Familienmitglied 1. Grades binnen drei Monaten Antrag auf
Erwerb der Mitgliedschaft und Übernahme des Kleingartenstellen. Es zahlt die
Aufnahmegebühr.
6.5 Gibt ein Mitglied seinen Garten auf, so hat es Anspruch auf eine Entschädigung des
Aufwuchses und der baulichen Anlagen. Die Höhe der Entschädigung wird durch eine
Wertermittlung gemäß den Wertermittlungsrichtlinien des Landes Hessen in der jeweils
gültigen Fassung durch zwei vom Vorstand beauftragte Mitglieder des Vereins, die nicht
dem
Vorstand angehören, festgestellt. Bei der Wertermittlung muss ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes des Vereins anwesend sein.
Abweichend von den Richtlinien des Landes Hessen gilt: Ist die Laube mit Eternit
(Asbest) eingedeckt, reduziert sich der Schätzwert um 10 %, mindestens jedoch um
einen Betrag in Höhe der zweifachen Aufnahmegebühr.
Die Wertschätzung kann einen negativen Wert ergeben; insbesondere dann, wenn der
Garten
verwahrlost ist, Müll entsorgt werden muss oder die Laube in einem baufälligen Zustand
ist.
Der abgebende Pächter hat die Möglichkeit, eine von ihm nicht anerkannte
Wertermittlung durch eine neutrale Schiedsinstanz, z.B. einem amtlichen Wertermittler
oder einem Wertermittler des Stadt - und Kreisverbandes der Kleingärtner Offenbach
e.V. überprüfen zu lassen. Das Ergebnis wird als verbindlich anerkannt. Die Kosten der
Wertermittlung trägt der Antragsteller.
6.6. Die festgesetzte Wertermittlungssumme wird unter Aufsicht eines
Vorstandsmitgliedes vom Übernehmer direkt an den Abgebenden bezahlt.
Vom Verein erhält der Abgebende - nachdem der Übernehmer den Aufnahmebeitrag
und die Stromkaution an den Verein gezahlt hat - den tatsächlich für das
Verstromungsprojekt gezahlten Betrag bzw. einen Betrag in Höhe der tatsächlich bei
Eintritt in den Verein gezahlten Stromkaution bzw. einen Betrag in Höhe der tatsächlich
gezahlten Ausgleichsabgabe auf die Vereins-Investitionen zur Verstromung unverzinst
zurück.
§ 7 Beiträge und Umlagen
Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag.
Dieser ist mit allen Umlagen wie Pacht, Versicherungen und Sonderumlagen innerhalb
von zwei Monaten nach Fälligkeit zu zahlen.
Der Kassierer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen und Mahngebühren zu
berechnen.
§ 8 Mitgliederversammlung (nachfolgend MV genannt)
8.1 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist immer dann einzuberufen,
wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr im
ersten Quartal als Jahreshauptversammlung.
Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der
Vereinsmitgliedern dies schriftlich - unter Angabe von Gründen - beim Vorstand
beantragt.
8.2 Die MV wird vom 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden mit
einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
mit Datum, Uhrzeit, Versammlungsort und Tagesordnung.
8.3. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder; die aktiven Mitglieder können sich bei
Verhinderung vom Ehegatten vertreten lassen.
8.4 Die Leitung der MV obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden.
8.5. Der MV obliegt Beschlussfassung über
=> den Geschäfts- und Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer,
=> die Entlastung des Vorstandes,
=> die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
=> die Festsetzung der Gemeinschaftsarbeit, die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden
oder – als Ersatz - eines entsprechenden Geldbetrages,
=> Zustimmung für die vom Vorstand erlassene oder geänderte Gartenordnung,
=> die Wahlen zum Vorstand,
=> die Wahl der Kassenprüfer,
=> die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
=> Anträge,
=> die Auflösung des Vereins.
8.6. Anträge zur MV sind mit Begründung spätestens eine Woche vor ihrem Termin
schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
8.7. Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.8 Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sind mehr als eine
Person für einen Vorstandsposten vorgeschlagen worden oder wird Antrag auf geheime
Wahl gestellt, muss die Wahl schriftlich durchgeführt werden. Bei nur einem Vorschlag
kann per Akklamation gewählt werden.
8.9 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
Mitglieder.
8.10. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten MV zu
verlesen und zu genehmigen ist.
Das Protokoll muss enthalten:
Den Ort und Tag der Versammlung; die Bezeichnung des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Feststellung der satzungsgemäßen Einladung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, den Ablauf der
Versammlung mit erfolgter Wahl und Beschlüssen, die Art der Abstimmung sowie das
Ergebnis nach Stimmen.
§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Rechner,
dem Schriftführer,
zwei Beisitzern und
drei Obleuten.
Beisitzer und Obleute gehören dem erweiterten Vorstand an und sind bei den
Vorstandssitzungen stimmberechtigt.
Fachberater, Vergnügungsausschuss u nd Wertermittler werden durch den Vorstand bestimmt.
9.2 Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB sind:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Rechner.
Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
9.3 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl
im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung
erfolgen.
Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig
(§ 27 Abs. 2 BGB).
Bis zu zwei zurückgetretene Vorstandsmitglieder können bis zur nächsten MV durch
Beisitzer ersetzt werden.
9.4 Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung des Vereins,
=> die Vorbereitung der MV und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
=>der Erlass bzw. die Änderung der Gartenordnung,
=>die Anordnung von Gemeinschaftsarbeiten,
=> die Bildung von Beratungsausschüssen mit besonders fachkundigen Personen als
Hilfsorgan des Vorstandes.
9.5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Monat.
Er ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden 1. Vorsitzenden oder dem
2. Vorsitzenden noch vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
9.6 Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf
Erstattung seiner Auslagen.
§ 10 Kassen- und Rechnungswesen
10.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10.2 Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Rechner
verantwortlich.
Die laufenden Geldgeschäfte erledigt der Rec hner direkt.
Zahlungen für Investitionen und außergewöhnliche Ausgaben dürfen nur in
Übereinstimmung mit dem Vorstand geleistet werden.
Unterschriftsberechtigt in den Kassengeschäften ist der Rechner oder der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
10.3 Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind bei einem
mündelsicheren Geldinstitut anzulegen.
10.4 Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
§11 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Kasse, Bücher und aller Belege werden in der MV zwei Kassenprüfer
gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Sie werden für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre gewählt, wobei jährlich ein
Kassenprüfer ausscheidet.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen. Die Prüfung kann
sich auf Stichproben beschränken, jedoch einmal im Jahr ist eine Gesamtprüfung
vorzunehmen. Über die Prüfung ist zunächst dem Vorstand, dann der MV mündlich zu
berichten.
Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Rechners und des Gesamtvorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
Zu dem Beschluss ist mindestens eine Zweidrittel-Mehrheit der gesamten Mitglieder
erforderlich.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist sie binnen drei Wochen erneut
einzuberufen.
Dann genügt zur Auflösung die Zweidrittel-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder.
12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet
der Magistrat der Stadt Seligenstadt /Hessen unter Hinzuziehung des Stadt- und
Kreisverbandes Offenbach der Kleingärtner e.V. über die Verwendung des Vermögens.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Juni 1994 beschlossen und
am 03. April 1995 in das Vereinsregister unter der Nr. VR 402 beim Amtsgericht in
Seligenstadt / Hessen eingetragen.
Sie löst die bisherige Satzung, beschlossen in der JHV vom 29.02.1980, ab.
13.1 Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder
Ergänzungen redaktioneller Art, die vom Registergericht gefordert werden, selbständig
vorzunehmen; dies
trifft auch zu, wenn Änderungen durch veränderte gesetzliche Bestimmungen notwendig
werden.